Deutsches Recht · TzBfG
§19 TzBfG Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber muss befristet beschäftigten Arbeitnehmern die Teilnahme an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Entwicklung und Mobilität ermöglichen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
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Gesetzestext
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
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