Deutsches Recht · TzBfG
§17 TzBfG Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 17 TzBfG regelt, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende eines befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht Klage erheben muss, um die Rechtsunwirksamkeit der Befristung geltend zu machen; die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend, und die Frist beginnt bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung.
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Gesetzestext
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
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