Deutsches Recht · TzBfG
§16 TzBfG Folgen unwirksamer Befristung
§ 16 TzBfG regelt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag als unbefristet gilt, wenn die Befristung rechtsunwirksam ist; der Arbeitgeber kann ihn dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen, es sei denn, die Schriftform fehlt, dann ist eine frühere Kündigung möglich.
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Gesetzestext
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
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