Deutsches Recht · NachwG
§5 NachwG Übergangsvorschrift
§ 5 NachwG regelt, dass Arbeitgeber für vor dem 1. August 2022 bestehende Arbeitsverhältnisse dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1 bis 10 spätestens sieben Tage nach Aufforderung und die übrigen Angaben spätestens einen Monat nach Aufforderung aushändigen müssen, sofern nicht bereits eine frühere Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag diese Angaben enthält.
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Gesetzestext
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 7 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
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