Deutsches Recht · NachwG
§4 NachwG Bußgeldvorschriften
§ 4 NachwG regelt, dass Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden können.
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Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
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