Deutsches Recht · NachwG

§6 NachwG Unabdingbarkeit

§ 6 NachwG regelt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert oder unterschritten werden dürfen.

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Gesetzestext

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

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