Deutsches Recht · MiLoG
§9 MiLoG Beschluss der Mindestlohnkommission
§9 MiLoG regelt, dass die Mindestlohnkommission bis zum 30. Juni 2023 eine Anpassung des Mindestlohns mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschließt und danach alle zwei Jahre über Anpassungen entscheidet, wobei sie eine Gesamtabwägung zwischen angemessenem Arbeitnehmerschutz, fairen Wettbewerbsbedingungen und Beschäftigungssicherung vornimmt und sich nachlaufend an der Tarifentwicklung orientiert. Die Kommission muss ihre Beschlüsse schriftlich begründen und alle zwei Jahre einen Bericht über die Auswirkungen des Mindestlohns auf Arbeitnehmerschutz, Wettbewerb, Beschäftigung und Produktivität vorlegen.
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Gesetzestext
(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. (2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. (3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen. (4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.
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