Deutsches Recht · MiLoG
§10 MiLoG Verfahren der Mindestlohnkommission
§ 10 MiLoG regelt das Verfahren der Mindestlohnkommission: Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei der Vorsitz zunächst stimmenthaltend ist und nur bei Stimmengleichheit nach Vermittlungsvorschlag abstimmt. Die Kommission kann vor Beschlussfassung relevante Organisationen und Betroffene anhören und externe Informationen einholen; ihre Sitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich, können aber in Ausnahmefällen per Videokonferenz stattfinden.
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Gesetzestext
(1) Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, macht die oder der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Kommt nach Beratung über den Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt die oder der Vorsitzende ihr oder sein Stimmrecht aus. (3) Die Mindestlohnkommission kann Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Wohlfahrtsverbände, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, sowie sonstige von der Anpassung des Mindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhören. Sie kann Informationen und fachliche Einschätzungen von externen Stellen einholen. (4) Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Mindestlohnkommission in einer Geschäftsordnung.
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