Deutsches Recht · MiLoG

§8 MiLoG Rechtsstellung der Mitglieder

§ 8 MiLoG regelt, dass Mitglieder der Mindestlohnkommission bei ihrer Tätigkeit unabhängig sind und keine Weisungen erhalten, ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall, Aufwand und Fahrtkosten nach den Regeln für ehrenamtliche Arbeitsrichter erhalten, wobei der Vorsitzende die Entschädigung im Einzelfall festsetzt.

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Gesetzestext

(1) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. (2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Mindestlohnkommission ist ehrenamtlich. (3) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall die oder der Vorsitzende der Mindestlohnkommission fest.

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