Deutsches Recht · MiLoG

§14 MiLoG Zuständigkeit

Die Behörden der Zollverwaltung sind zuständig für die Prüfung, ob Arbeitgeber ihre Pflichten nach § 20 MiLoG erfüllen.

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Gesetzestext

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

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