Deutsches Recht · MiLoG
§14 MiLoG Zuständigkeit
Die Behörden der Zollverwaltung sind zuständig für die Prüfung, ob Arbeitgeber ihre Pflichten nach § 20 MiLoG erfüllen.
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Gesetzestext
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
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