Deutsches Recht · MiLoG

§15 MiLoG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

§15 MiLoG regelt, dass die Behörden der Zollverwaltung und andere Behörden bei der Kontrolle von Mindestlohnverstößen entsprechend die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes anwenden können, wobei entsandte Arbeitnehmer auch nach Beendigung ihrer Entsendung im Rahmen dieser Prüfungen kontaktiert werden dürfen.

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Gesetzestext

Die §§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.

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