Deutsches Recht · MiLoG
§13 MiLoG Haftung des Auftraggebers
§ 13 MiLoG regelt, dass § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechend angewendet wird, wodurch Haftungsregelungen für Auftraggeber im Kontext des Mindestlohngesetzes festgelegt werden.
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Gesetzestext
§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.
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