Deutsches Recht · MiLoG

§12 MiLoG Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft

§ 12 MiLoG regelt die Einrichtung und Funktion einer Geschäftsstelle bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die die Mindestlohnkommission unterstützt und als Informationsstelle Arbeitnehmer und Unternehmen zum Mindestlohn berät; die Kosten trägt der Bund.

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Gesetzestext

(1) Die Mindestlohnkommission wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle untersteht insoweit fachlich der oder dem Vorsitzenden der Mindestlohnkommission. (2) Die Geschäftsstelle wird bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als selbständige Organisationeinheit eingerichtet. (3) Die Geschäftsstelle informiert und berät als Informationsstelle für den Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen zum Thema Mindestlohn. (4) Die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommission und der Geschäftsstelle anfallenden Kosten trägt der Bund.

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