Deutsches Recht · KSchG
§7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
§ 7 KSchG regelt, dass eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn die Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht gemäß § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 geltend gemacht wird; ein Vorbehalt des Arbeitnehmers nach § 2 erlischt in diesem Fall.
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Gesetzestext
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
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