Deutsches Recht · KSchG

§7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung

§ 7 KSchG regelt, dass eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn die Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht gemäß § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 geltend gemacht wird; ein Vorbehalt des Arbeitnehmers nach § 2 erlischt in diesem Fall.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §7 KSchG

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.