Deutsches Recht · KSchG

§6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist

§ 6 KSchG regelt, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung Klage erhebt, sich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf Unwirksamkeitsgründe berufen kann, die er nicht innerhalb der Klagefrist geltend gemacht hat; das Arbeitsgericht soll ihn auf diese Möglichkeit hinweisen.

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Gesetzestext

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

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