Deutsches Recht · KSchG
§8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
Wenn das Gericht gemäß § 2 KSchG feststellt, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, wird die Änderungskündigung rückwirkend für nichtig erklärt.
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Gesetzestext
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
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