Deutsches Recht · KSchG

§8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Wenn das Gericht gemäß § 2 KSchG feststellt, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, wird die Änderungskündigung rückwirkend für nichtig erklärt.

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Gesetzestext

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.

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