Deutsches Recht · KSchG

§3 KSchG Kündigungseinspruch

§ 3 KSchG regelt das Recht des Arbeiters, innerhalb einer Woche nach Kündigung beim Betriebsrat Einspruch einzulegen, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, sowie die Pflicht des Betriebsrats, bei begründetem Einspruch eine Verständigung mit dem Arbeitgeber anzustreben und auf Verlangen schriftlich Stellung zu nehmen.

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Gesetzestext

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

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