Deutsches Recht · KSchG

§2 KSchG Änderungskündigung

§ 2 KSchG regelt, dass ein Arbeitnehmer ein Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt annehmen kann, dass die Änderung sozial gerechtfertigt ist; dieser Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist oder spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

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Gesetzestext

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

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