Deutsches Recht · KSchG

§11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

§ 11 KSchG regelt, dass wenn das Arbeitsverhältnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbesteht, der Arbeitnehmer sich das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

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Gesetzestext

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

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