Deutsches Recht · KSchG
§10 KSchG Höhe der Abfindung
§ 10 KSchG regelt die Höhe einer Abfindung bei gerichtlicher Auflösung eines Arbeitsverhältnisses: bis zu zwölf Monatsverdiensten grundsätzlich, bis zu 15 Monatsverdiensten ab 50 Jahren bei mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit, und bis zu 18 Monatsverdiensten ab 55 Jahren bei mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit, sofern die Regelaltersrente noch nicht erreicht ist.
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Gesetzestext
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat. (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
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