Deutsches Recht · KSchG
§12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
§ 12 KSchG regelt, dass wenn ein Gericht die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses anordnet, der Arbeitnehmer dieses ablehnen kann, falls er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist – durch schriftliche Erklärung innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils gegenüber dem alten Arbeitgeber. Bei Ausübung dieses Verweigerungsrechts erhält der Arbeitnehmer Lohnersatz nur für die Zeit zwischen Entlassung und Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis.
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Gesetzestext
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.
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