Deutsches Recht · HGB
§75g HGB
§ 75g HGB regelt, dass die Vorschriften des § 55 Abs. 4 HGB auch auf Handlungsgehilfen anwendbar sind, die außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte vermitteln, und dass Dritte Beschränkungen dieser Rechte nur beachten müssen, wenn sie diese kannten oder kennen mussten.
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Gesetzestext
§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, außerhalb des Betriebes des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
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