Deutsches Recht · HGB
§75h HGB
§ 75h HGB regelt, dass ein Geschäft eines Handlungsgehilfen ohne ausreichende Vertretungsmacht als vom Prinzipal genehmigt gilt, wenn dieser dem Dritten nicht unverzüglich nach Benachrichtigung widerspricht (Abs. 1), und dass dies auch für Geschäfte gilt, zu deren Abschluss der Handlungsgehilfe nicht bevollmächtigt war (Abs. 2).
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist. (2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §75h HGB
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.