Deutsches Recht · HGB
§75f HGB
§ 75f HGB regelt, dass Vereinbarungen zwischen Prinzipalen, wonach ein Handlungsgehilfe nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen angestellt werden darf, von beiden Parteien jederzeit widerrufen werden können und weder Klage noch Einrede daraus entstehen.
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Gesetzestext
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
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