Deutsches Recht · HGB

§75 HGB

§ 75 HGB regelt, unter welchen Bedingungen ein Wettbewerbverbot zwischen Prinzipal und Gehilfe unwirksam wird: wenn der Gehilfe wegen Pflichtverletzung des Prinzipals kündigt und dies schriftlich erklärt, wenn der Prinzipal kündigt (es sei denn, es liegt ein erheblicher Grund beim Gehilfen vor oder der Prinzipal zahlt weiterhin das volle Gehalt), oder wenn der Prinzipal wegen Pflichtverletzung des Gehilfen kündigt.

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Gesetzestext

(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. (2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung. (3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.

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