Deutsches Recht · HGB
§74c HGB
§ 74c HGB regelt, dass ein Handlungsgehilfe während eines Wettbewerbverbots erhaltene Entschädigung um Einkünfte aus anderweitiger Arbeit kürzen lassen muss, soweit die Gesamtentschädigung die letzte vertragsmäßige Leistung um mehr als ein Zehntel (oder ein Viertel bei Wohnortwechsel) übersteigt; zudem muss der Gehilfe auf Verlangen über seinen Erwerb Auskunft geben und erhält während einer Freiheitsstrafe keine Entschädigung.
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Gesetzestext
(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen. (2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
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