Deutsches Recht · HGB
§75a HGB
§ 75a HGB regelt, dass der Prinzipal durch schriftliche Erklärung vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf das Wettbewerbverbot verzichten kann und sich damit nach Ablauf eines Jahres von seiner Entschädigungspflicht befreit.
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Gesetzestext
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
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