Deutsches Recht · BUrlG

§5 BUrlG Teilurlaub

§ 5 BUrlG regelt die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitverhältnissen: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wobei Bruchteile von mindestens einem halben Tag aufzurunden sind. Wurde Urlaub über den zustehenden Umfang hinaus gewährt, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §5 BUrlG

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.