Deutsches Recht · BUrlG

§4 BUrlG Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch nach § 4 BUrlG entsteht erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat.

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Gesetzestext

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

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