Deutsches Recht · BUrlG
§4 BUrlG Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch nach § 4 BUrlG entsteht erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat.
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Gesetzestext
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
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