Deutsches Recht · BUrlG

§6 BUrlG Ausschluß von Doppelansprüchen

§ 6 BUrlG regelt, dass ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch gegen seinen aktuellen Arbeitgeber hat, soweit er für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub erhalten hat, und verpflichtet den Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszustellen.

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Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

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