Deutsches Recht · BUrlG
§2 BUrlG Geltungsbereich
§ 2 BUrlG definiert, wer als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes gilt: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende sowie wirtschaftlich unselbstständige arbeitnehmerähnliche Personen (mit Ausnahme von Heimarbeitern, die unter § 12 BUrlG fallen).
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §2 BUrlG
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.