Deutsches Recht · BUrlG
§13 BUrlG Unabdingbarkeit
§ 13 BUrlG regelt, dass Tarifverträge von den meisten Urlaubsvorschriften des Gesetzes abweichen können, jedoch nicht zuungunsten des Arbeitnehmers, und dass für Branchen mit häufigem Ortswechsel und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen sowie für die Deutsche Bahn und Nachfolgeunternehmen der Bundespost erweiterte tarifvertragliche Abweichungen möglich sind.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §13 BUrlG
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.