Deutsches Recht · BUrlG
§12 BUrlG Urlaub im Bereich der Heimarbeit
§ 12 BUrlG regelt, dass für in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen nach dem Heimarbeitsgesetz Gleichgestellte die allgemeinen Urlaubsbestimmungen des BUrlG mit bestimmten Ausnahmen (§§ 4–6, 7 Abs. 3 und 4, § 11) gelten, sofern die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §12 BUrlG
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.