Deutsches Recht · BUrlG
§14 BUrlG Berlin-Klausel
Die Vorschrift regelt die Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes auf das Land Berlin gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
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Gesetzestext
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
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