Deutsches Recht · BGB

§630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

§ 630a BGB regelt den Behandlungsvertrag, wonach der Behandelnde zur Erbringung der medizinischen Behandlung verpflichtet ist und der Patient die vereinbarte Vergütung zahlen muss, sowie dass die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Zeitpunkt der Behandlung erfolgen hat.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §630a BGB

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.