Deutsches Recht · BGB
§630 BGB Pflicht zur Zeugniserteilung
§ 630 BGB regelt, dass bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses der Verpflichtete von der anderen Partei ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer verlangen kann, das auf Wunsch auch Leistungen und Führung umfasst und mit Zustimmung elektronisch erteilt werden darf; für Arbeitnehmer gilt § 109 der Gewerbeordnung.
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Gesetzestext
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
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