Deutsches Recht · BGB
§630b BGB Anwendbare Vorschriften
Auf Behandlungsverhältnisse werden die Regeln für Dienstverhältnisse angewendet, die keine Arbeitsverhältnisse nach § 622 sind, soweit der Untertitel keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §630b BGB
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.