Deutsches Recht · BGB

§630b BGB Anwendbare Vorschriften

Auf Behandlungsverhältnisse werden die Regeln für Dienstverhältnisse angewendet, die keine Arbeitsverhältnisse nach § 622 sind, soweit der Untertitel keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.

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Gesetzestext

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

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