Deutsches Recht · BGB
§629 BGB Freizeit zur Stellungssuche
Nach Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses muss der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zur Suche eines neuen Dienstverhältnisses gewähren.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §629 BGB
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.