Deutsches Recht · BGB

§629 BGB Freizeit zur Stellungssuche

Nach Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses muss der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zur Suche eines neuen Dienstverhältnisses gewähren.

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Gesetzestext

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

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