Deutsches Recht · BGB

§627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

§ 627 BGB regelt die Kündigung bei Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse nach § 622 sind: Dienste höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, können auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden (Abs. 1), wobei der Dienstverpflichtete angemessene Kündigungsfristen einhalten muss, um dem Dienstberechtigten Zeit zur Beschaffung von Ersatz zu geben, andernfalls haftet er für Schadensersatz (Abs. 2).

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Gesetzestext

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. (2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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