Deutsches Recht · BGB

§626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

§ 626 BGB regelt die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses: Jeder Vertragsteil kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Ende nicht zumutbar machen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der maßgebenden Tatsachen erfolgen und kann auf Verlangen schriftlich begründet werden.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §626 BGB

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.