Deutsches Recht · BGB

§625 BGB Stillschweigende Verlängerung

Wenn ein Dienstverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dienstzeit mit Wissen beider Parteien fortgesetzt wird, gilt es als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, es sei denn, eine Partei widerspricht unverzüglich.

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Gesetzestext

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

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