Deutsches Recht · BGB

§619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

§ 619a BGB regelt, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz für Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis nur leisten muss, wenn er die Verletzung zu vertreten hat (abweichend von der allgemeinen Regelung in § 280 Abs. 1 BGB).

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Gesetzestext

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

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