Deutsches Recht · BGB
§619 BGB Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619 BGB regelt, dass die Fürsorgepflichten des Dienstberechtigten gemäß §§ 617, 618 BGB nicht durch vorherige vertragliche Vereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden dürfen.
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Gesetzestext
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
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