Deutsches Recht · BGB
§620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 620 BGB regelt die Beendigung von Dienstverhältnissen: Ein befristetes Dienstverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit; bei unbefristeten Verhältnissen können beide Parteien nach den Regeln der §§ 621–623 kündigen. Für befristete Arbeitsverträge gelten zusätzlich die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, und Verbraucherverträge über digitale Dienstleistungen können auch nach §§ 327c, 327m und 327r beendet werden.
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Gesetzestext
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
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