Deutsches Recht · BGB

§618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen

Der Dienstberechtigte muss Räume, Vorrichtungen und Geräte so einrichten und unterhalten sowie Dienstleistungen so regeln, dass der Verpflichtete vor Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist, soweit die Art der Dienstleistung es erlaubt; bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft muss er auch angemessene Bedingungen für Wohn- und Schlafraum, Verpflegung sowie Arbeits- und Erholungszeit schaffen. Bei Verletzung dieser Schutzpflichten gelten die Schadensersatzregeln der §§ 842 bis 846 BGB entsprechend.

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Gesetzestext

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind. (3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

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