Deutsches Recht · BGB

§615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

§ 615 BGB regelt, dass der Dienstleistende die vereinbarte Vergütung verlangen kann, wenn der Dienstberechtigte die Annahme der Dienste verzögert, ohne selbst nachleisten zu müssen; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und Einkünfte aus anderweitiger Verwendung anrechnen lassen. Die Regelung gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

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Gesetzestext

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

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