Deutsches Recht · BGB
§614 BGB Fälligkeit der Vergütung
§ 614 BGB regelt, dass die Vergütung für Dienste nach deren Erbringung zu zahlen ist; bei zeitabhängiger Bemessung ist sie nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte fällig.
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Gesetzestext
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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