Deutsches Recht · BGB
§616 BGB Vorübergehende Verhinderung
§ 616 BGB regelt, dass ein Dienstleistender seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er für eine verhältnismäßig kurze Zeit durch einen persönlichen Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert wird; allerdings muss er sich Leistungen aus gesetzlicher Kranken- oder Unfallversicherung auf die Vergütung anrechnen lassen.
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Gesetzestext
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
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