Deutsches Recht · BGB

§308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

§ 308 BGB regelt, dass bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, insbesondere solche, die eine unangemessene Benachteiligung einer Partei darstellen.

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Gesetzestext

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

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