Deutsches Recht · BGB

§309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Diese Vorschrift erklärt bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, auch wenn das Gesetz eine Abweichung von seinen Regelungen grundsätzlich erlaubt.

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Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen

Jede Regel wird mit Ihrem Dokument abgeglichen und mit einem Urteil versehen.

  • Haftungsausschluss für Leben, Körper, Gesundheit oder grobes Verschulden

    Unwirksam

    Ein formularmäßiger Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grobes Verschulden ist unwirksam (§ 309 Nr. 7 a, b BGB).

    Empfehlung: Dieser Haftungsausschluss ist unwirksam. Bei Personenschäden oder grobem Verschulden des Vermieters bleiben Ihre Schadensersatzansprüche bestehen.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §309 BGB

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